Die erste Entscheidung des spanischen Tribunals in den Jahren 2012 und 2017 war, dass alle Kosten an den Hypotheknehmer zurückgezahlt werden müssen: Steuern, Notar- und Grundbuchamtkosten, Kosten der Bewertung und Gutachten der Liegenschaft, etc. Im Durchschnitt mussten die Banken den Kunden circa 3.000€ zurückzahlen plus Verzugszinsen ab dem Datum der Zahlung dieser Kosten (dies sind nochmals ungefähr 3.000€). Des Weiteren mussten die Banken die Anwalts- und Gerichtsvertreterkosten der Mandanten bezahlen (Kostenverurteilung).
Über die letzten Jahre wurde diese Entscheidung überarbeitet und nun werden den Hypotheknehmern lediglich die Notar-, Grundbuchamt- und Gestoría Kosten zurückgezahlt. Dies macht einen Betrag von circa 600€ plus Verzugszinsen und Kostenverurteilung der Banken. Ferner wurde kürzlich bewilligt, dass die so genannte „Eröffnungs-Kommission“, welche bei circa 1% des Wertes der Hypothek liegt, an die Verbraucher zurückgezahlt werden muss da diese als missbräuchlich anerkannt wurde und somit rechtswidrig ist.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel. Eine Hypothek von 100.000€ welche im Jahre 2002 für 15 Jahre unter Vertrag genommen wurde und 2017 endete, hat Gründungskosten von circa 600€ (Notar, Grundbuchamt und Gestoría) verursacht. Hierzu kommt noch die Eröffnungs-Kommission von 1%, was einen Betrag von 1.000€ macht. Die Verzugszinsen berechnen sich seit dem Jahr 2002, dies bedeutet, dass die Bank weitere 1.900€ bezahlen muss. Der Verbraucher hat also ein Anrecht auf eine Rückzahlung von 3.500€. Die Anwalts- und Gerichtsvertreterkosten können auch reklamiert werden.
Die Kanzlei García Garrido empfiehlt Ihnen Ihre Situation zumindest zu überprüfen, selbstverständlich kostenlos. Sollten Sie ein Anrecht auf eine Rückerstattung haben können wir die Reklamation gerne in die Wege leiten, vorheriger Abspreche unseres Honorars. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne melden.