Das Verfassungsgericht erklärt sämtliche Artikel der Regelung der lokalen Finanzämter bezüglich der lokalen Wertzuwachssteuer für verfassungswidrig.
Die lokale Steuer des Wertzuwachses wird fällig wenn eine Liegenschaft übertragen wird, zum Beispiel bei einem Kauf oder Erbschaft. Die Steuer wird vom Verkäufer bezahlt und es wird der Wertzuwachs von Grundstücken besteuert. Dies wird in den Artikeln 104, 107 und 110 der Regelung der lokalen Finanzämter bestimmt.
Das Urteil des Verfassungsgerichts vom 11. Mai 2017 erklärt Artikel 107.1 und 2a) und 110.4 besagter Regelung für verfassungswidrig und nichtig da besagte Steuer einen angeblichen Wertzuwachs besteuert auch wenn dieser in manchen Fällen gar nicht vorhanden ist. Diese Situation widersprach Artikel 31.1 der spanischen Verfassung.
Dies bedeutet, dass die Wertzuwachssteuer an sich nicht verfassungswidrig ist, in Fällen jedoch wo es keinen realen Wertzuwachs gab, ist deren Anwendung verfassungswidrig. Besagter Zuwachs muss mit dem öffentlichen Übertragungsdokument belegt werden und wird vom Finanzamt überprüft.
Aus diesen Gründen müssen wir ab jetzt darauf achten, dass sich die lokale Wertzuwachssteuer nach anderen Parametern richtet. All dies ist momentan noch sehr neu und daher brauchen wir noch ein wenig Geduld bis die genauen legalen Richtlinien bezüglich der Anwendung der Wertzuwachssteuer festliegen.